Allgemeine Geschäftsbedingungen
von „Unternehmensberatung Bernhard Regl“ bzw. „Physiotherapie – Bernhard Regl“ für die Durchführung von Vorträgen und Schulungen, Systemüberprüfungen („§57-Begutachtung für das Bewegungssystem“), Beratungstätigkeiten und Kooperationen
- Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der AuftraggeberIn und dem/der AuftragnehmerIn (UnternehmensberaterIn) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung AuftragnehmerIn verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der AuftraggebersIn sind ungültig, es sei denn, diese werden vom/von der AuftragnehmerIn ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der/die AuftragnehmerIn ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den/die AuftragnehmerIn selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der AuftraggeberIn.
2.3 Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der/die AuftragnehmerIn zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die AuftraggeberIn wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der/die AuftragnehmerIn anbietet.
2.4 Ausgenommen von den in Punkt 2.3 genannten Bestimmungen ist die empfohlene und gewünschte Kooperation des/der AuftraggebersIn mit PhysiotherapeutInnen, welche eine entsprechende Ausbildung in „Systemischer Physiotherapie nach Bernhard Regl“ absolviert haben zum Zwecke der Durchführung der physiotherapeutischen Tätigkeiten für die MitarbeiterInnen des/der AuftraggebersIn im Falle des Auftretens von körperlichen Beschwerden, mit dem Ziel, eine schnellstmögliche Arbeitsfähigkeit des/der MitarbeitersIn des/der AuftraggeberIn wiederherzustellen. Keinesfalls entsteht eine Haftung des/der AuftragnehmersIn für die von anderen PhysiotherapeutInnen durchgeführten physiotherapeutischen Maßnahmen im Rahmen von separaten Therapien oder irgendein Anspruch auf Erfolg im Rahmen von Kooperationen mit diesen oder Dritten.
- Aufklärungspflicht des/der AuftraggebersIn / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der/die AuftraggeberIn wird den/die AuftragnehmerIn auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass dem/der AuftragnehmerIn auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des/der BeratersIn bekannt werden.
3.4 Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass seine/ihre MitarbeiterInnen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des/der AuftragnehmersIn von dieser informiert werden.
- Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und MitarbeiterInnen des/der AuftragnehmersIn zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der AuftraggebersIn auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
- Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der/die AuftragnehmerIn verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer MitarbeiterInnen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der AuftraggeberIn unter Rücksichtnahme auf die medizinische Schweigepflicht Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der/die AuftraggeberIn auf Anfrage in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der/die AuftragnehmerIn ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er/sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
- Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom/von der AuftragnehmerIn und seinen/ihren MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim/bei der AuftragnehmerIn. Sie dürfen vom/von der AuftraggeberIn während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die AuftraggeberIn ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des/der AuftragnehmersIn zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des/der AuftragnehmersIn – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des/der AuftraggebersIn gegen diese Bestimmungen berechtigt den/die AuftragnehmerIn zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
- Gewährleistung
7.1 Der/die AuftragnehmerIn ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die AuftraggeberIn hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des/der AuftraggebersIn erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
- Haftung / Schadenersatz
8.1 Der/die AuftragnehmerIn haftet dem/der AuftraggeberIn für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom/von der AuftragnehmerIn beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des/der AuftraggebersIn können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der/die AuftraggeberIn hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des/der AuftragnehmersIn zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der/die AuftragnehmerIn das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der/die AuftragnehmerIn diese Ansprüche an den/die AuftraggeberIn ab. Der/die AuftraggeberIn wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
- Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der/die AuftragnehmerIn verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er/sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der AuftraggebersIn erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der/die AuftragnehmerIn, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von KlientInnen des/der AuftraggebersIn, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der/die AuftragnehmerIn ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und StellvertreterInnen, denen er/sie sich bedient, entbunden. Er/sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der/die AuftragnehmerIn ist berechtigt, ihm/ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die AuftraggeberIn leistet dem/der AuftragnehmerIn Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
9.6 JedeR TeilnehmerIn des/der AuftraggebersIn an Vorträgen ist für die Datensammlung und Auswertung des „Selbstchecks“ im Rahmen des Vortrags eigenverantwortlich. Keinesfalls entsteht eine Haftung für den Auftragsnehmer durch eine Verbreitung dieser persönlichen Daten und etwaiger Folgen, wenn sie durch den/die TeilnehmerIn des Vortrages selbst während diesem bekanntgegeben oder verbreitet werden.
9.7 Bei der Durchführung der „§57-Begutachtung für das Bewegungssystem“ kommen physiotherapeutische Testverfahren zum Einsatz, mittels derer eine schriftliche Auswertung über die aktuellen Funktionstüchtigkeit des/der MitarbeitersIn des/der AuftraggebersIn abgegeben wird. Diese sensiblen persönlichen Daten unterliegen der medizinischen Schweigepflicht, der/die AuftraggeberIn hat kein Anrecht auf Einsichtnahme in diese Auswertungen. Keinesfalls können Haftungsansprüche an den/die AuftragnehmerIn, seine/ihre MitarbeiterInnen oder von ihm beauftragte Dritte im Fall eines unsachgemäßen Umganges des/der MitarbeiterIn des/der AuftraggebersIn mit den ihm/ihr ausgehändigten Unterlagen über die aktuelle Funktionstüchtigkeit und damit zusammenhängender beruflicher Konsequenzen geltend gemacht werden.
9.8 Die „§57-Begutachtung des Bewegungssystems“ ist eine durch den/die AuftragnehmerIn subjektiv wahrgenommene, mittels physiotherapeutischer Testverfahren erzielte funktionelle Bewertung über den aktuellen körperlichen Funktionszustand eines/einer MitarbeiterIn des/der AuftraggebersIn. Ihr Ziel ist das Bewusstmachen für die eventuell dringend nötige und empfohlene Inanspruchnahme physiotherapeutischer Dienste zum Zwecke der Optimierung des/der MitarbeiterIn des/der AuftraggebersIn. Sie kann als Hinweis oder Empfehlung für Ansätze für eventuelle Dienstleistungen bei Dritten, insbesondere PhysiotherapeutInnen aber auch ÄrztInnen zur Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen verwendet werden. Es besteht kein wie auch immer gearteter Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung oder Kostenbeteiligung für eventuell auftretende Folgekosten an den/die AuftragnehmerIn, seine MitarbeiterInnen oder von ihm beauftragte Dritte im Falle der Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen bei ÄrztInnen, PhysiotherapeutInnen oder jeglicher anderer medizinischer DienstleistungsanbieterInnen auf Empfehlung des/der AuftragnehmersIn, seiner/ihrer MitarbeiterInnen oder Dritter zur genaueren medizinischen Abklärung etwaiger Umstände.
- Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der/die AuftragnehmerIn ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der AuftraggeberIn und dem/der AuftragnehmerIn. Der/die AuftragnehmerIn ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den/die AuftragnehmerIn fällig.
10.2 Der/die AuftragnehmerIn wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des/der AuftragnehmersIn vom/von der AuftraggeberIn zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der AuftraggebersIn liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den/die AuftragnehmerIn, so behält der/die AuftragnehmerIn den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der/die AuftragnehmerIn bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der/die AuftragnehmerIn von seiner/ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
- Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der/die AuftragnehmerIn ist berechtigt, dem/der AuftraggeberIn Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die AuftraggeberIn erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den/die AuftragnehmerIn ausdrücklich einverstanden.
- Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des/der AuftragnehmersIn weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des/der AuftragnehmersIn eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
- Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der AuftragnehmersIn. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des/der AuftragnehmersIn zuständig.
Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene MediatorInnen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatorenInnen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.